Zulassung
Antrag auf Zulassung
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist in den §§ 4 ff. BRAO geregelt. Sie erfordert nach § 6 BRAO einen Antrag. Gleichzeitig mit dem Antragsformular müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Lichtbild
- vollständiger lückenloser Lebenslauf
- Berufshaftpflichtversicherung
- beglaubigtes Prüfungszeugnis über das 2. Staatsexamen
Beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses
Unter einer beglaubigten Abschrift des Prüfungszeugnisses versteht man eine ausreichend beglaubigte Ablichtung der Examensurkunde über das zweite Staatsexamen. Dies ist gegeben, wenn die Beglaubigung entweder von einem Notar oder von einer hierfür zuständigen, siegelführenden Behörde vorgenommen wurde. Nicht ausreichend ist die Beglaubigung durch einen Rechtsanwalt, da hierfür das amtliche Siegel fehlt.
Berufshaftpflichtversicherung
Die gesetzliche Grundlage bietet § 51 BRAO. Hiernach muss zum einen ununterbrochen während der Dauer der Zulassung eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten werden, zum anderen muss eine Deckungssumme von mindestens 250.000,00 EUR für den einzelnen Schadensfall sowie die vierfache Deckung für das gesamte Jahr gewährleistet sein. Alle größeren Versicherungsunternehmen bieten eine solche Berufshaftpflichtversicherung an. Vorgelegt werden muss der Kammer lediglich eine das Vertragsverhältnis bestätigende Deckungszusage. Nicht ausreichend ist der Antrag auf Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
Kosten des Zulassungsverfahrens
Die Zulassungsgebühr beträgt derzeit 205,00 EUR und wird mit Antragstellung fällig.
Die Zulassungsgebühr ist dabei zu unterscheiden vom jährlichen Kammerbeitrag. Dieser beträgt zur Zeit 360,00 EUR und wird ggf. anteilig berechnet.
Hinzu kommen die Kosten für die Berufshaftpflichtversicherung, zu deren Unterhaltung der Rechtsanwalt gem. § 51 BRAO verpflichtet ist. Die Höhe dieser Kosten ist abhängig von der Versicherungsgesellschaft und der jeweiligen Deckungssumme.
Vereidigung
Die Vereidigung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer Tübingen in den Räumen der Geschäftsstelle, Christophstraße 30, 72072 Tübingen. In diesem Rahmen wird dem Antragsteller die Zulassungsurkunde ausgehändigt. Dadurch wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wirksam.
Pandemiebedingt findet die Vereidigung der neu zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bis auf Weiteres online statt. Über den Termin der Vereidigung wird jede Antragstellerin und jeder Antragsteller von der Geschäftsstelle der Kammer individuell benachrichtigt.
Versorgungswerk
Mit der Zulassung zur Anwaltschaft entsteht eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg. Die Rechtsanwaltskammer Tübingen übermittelt Ihre Daten an das Versorgungswerk, welches Sie daraufhin anschreibt und mit den entsprechenden Anträgen und weiteren Unterlagen versorgt. Weitere Informationen finden Sie hier.
Antrag für den bundeseinheitlichen Anwaltsausweis
Der Anwaltsausweis gilt als Nachweis, dass Sie als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt bei einer Kammer zugehörig sind. Auf dem Anwaltsausweis sind Name, Berufsbezeichnung, Mitgliedsnummer, Kammer und die Gültigkeitsdauer vermerkt.
Die Gebühr für die Erstellung eines Anwaltsausweises beträgt 20,00 EUR. Diese wird mit Antragstellung fällig.
Ein Antragsformular können Sie in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Tübingen beantragen. Dieses wird Ihnen dann per Post zugeschickt.
Hinweis: Das Antragsformular kann nicht auf unserer Homepage veröffentlicht werden, da dieses mit einem fortlaufenden Bar-Code versehen ist. Somit hat jeder Antrag eine jeweils eigene Antragsnummer.
Kontakt
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