Schlichtungsverfahren
Gelegentlich kommt es zwischen Mandanten und ihren Rechtsanwälten zu Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Gebühren. Da dies nicht zu unüberbrückbaren Hürden führen soll, bietet die Rechtsanwaltskammer Tübingen an, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Hierzu hat sie sich eine Schlichtungsordnung gegeben, die die Voraussetzungen und den Ablauf des Schlichtungsverfahrens regelt.
Voraussetzungen
Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Im Folgenden werden nur die wichtigsten aufgelistet, vollständig finden Sie diese in § 3 der Schlichtungsordnung der RAK Tübingen.
- Es streiten sich ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer Tübingen und sein Auftraggeber über einen Anspruch.
- Die Höhe des Anspruchs darf 15.000,00 EUR nicht überschreiten. Dabei ist auch bei Teilansprüchen die Gesamtanspruchshöhe maßgeblich.
- Beide Parteien müssen sich mit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens einverstanden erklären.
Einleitung und Durchführung
Um das Schlichtungsverfahren einzuleiten, muss ein Antrag gestellt werden. Der Antrag muss dabei folgendes enthalten:
- Namen und Anschriften der Parteien
- eine Darlegung des Sach- und Streitstandes; den Streitgegenstand und einen bestimmten Antrag
- die Unterschrift der antragstellenden Partei.
Dem Antrag sind darüber hinaus einige Unterlagen beizufügen, die Sie § 5 Abs. 3 der Schlichtungsordnung entnehmen können.
Das Schlichtungsverfahren ist nicht-öffentlich und wird in der Regel schriftlich durchgeführt. Hält es der Schlichter für erforderlich, kann er einen Termin zur mündlichen Erörterung bestimmen, zu dem die Parteien zu erscheinen haben.
Am Ende des Schlichtungsverfahrens unterbreitet der Schlichter einen Schlichtungsvorschlag.
Wichtig: Die Parteien sind nicht zur Annahme des Schlichtungsvorschlags verpflichtet. Ihnen steht weiterhin offen, die ordentlichen Gerichte anzurufen.
Kosten des Schlichtungsverfahrens
Das Schlichtungsverfahren bei der Rechtsanwaltskammer Tübingen wird kostenlos durchgeführt. Jede Partei trägt jedoch ihre eigenen Kosten. Auslagen werden nicht erstattet.
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