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Syndikusrechtsanwälte

Syndikusrechtsanwalt als besondere Form des Anwaltsberufs

Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015 eröffnete der Gesetzgeber für die angestellten Rechtsanwälte, vor allem anwaltlich tätigen Unternehmens- und Verbandsjuristen, gem. § 46a BRAO die Möglichkeit zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt. Danach ist Syndikusrechtsanwaltstätigkeit nach heutigem Rechtsverständnis Teil des einheitlichen Berufsbilds des Rechtsanwalts.

Nach der Legaldefinition des § 46 Abs. 2 BRAO ist Syndikusrechtsanwalt, wer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber anwaltlich tätig wird. Wesentlicher Unterschied zur Zulassung von niedergelassenen (freien) oder angestellten Rechtsanwälten ist, dass die Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft tätigkeitsbezogen erfolgt. Sie ist abhängig von der konkreten Tätigkeit und erfolgt ausschließlich für das ausgeübte und dem Antrag zugrundeliegende Arbeitsverhältnis.

Voraussetzungen

Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 46 Abs. 2 S. 2 BRAO). Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gem. §§ 4, 7 BRAO vorliegen und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht.

Tätigkeitsbezogene Voraussetzungen

Zentrale Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist die anwaltliche Tätigkeit. Sie soll der Abgrenzung zu anderen juristischen Tätigkeiten, insbesondere der eines Unternehmensjuristen dienen. Legale Definition einer anwaltlichen Tätigkeit findet sich in § 46 Abs. 3 BRAO. Demnach muss die Tätigkeit fachlich unabhängig und eigenverantwortlich erfolgen.

Zudem muss die Syndikustätigkeit folgende Merkmale aufweisen:

  • die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten
  • die Erteilung von Rechtsrat
  • die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von rechten
  • die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

Aufgaben und Befugnisse

Nach § 46c Abs. 1 BRAO gelten für Syndikusrechtsanwälte die Vorschriften über Rechtsanwälte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Allerdings sind ihre Rechte zur Berufsausübung durch partielle Vertretungsverbote und eine Einschränkung der Anwaltsprivilegien deutlich beschnitten.

Die Beratungs- und Vertretungsbefugnis eines Syndikusrechtsanwalts ist entsprechend seiner tätigkeitsbezogenen Zulassung gem. § 46 Abs. 5 BRAO auf die Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers beschränkt.

Seinen Arbeitgeber darf der Syndikusrechtsanwalt gem. § 46c Abs. 2 S. 1 BRAO vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem BGH in zivilrechtlichen Verfahren und in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie vor den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht nicht vertreten. Verboten ist dem Syndikusrechtsanwalt zudem die Tätigkeit als als Verteidiger oder Vertreter im Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter richten (§ 46c Abs. 2 S. 2 BRAO).

Das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht gilt. gem. § 53 Abs. 1 Nr. 3 Strafprozessordnung (StPO) für Syndikusrechtsanwälte nicht. Sie können sich damit auch nicht auf die übrigen strafprozessrechtlichen Anwaltsprivilegien berufen, da diese ihrerseits an § 53 StPO anknüpfen.

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Informationen zum Befreiungsrecht sowie aktualisierte Fragen und Antworten hierzu finden Sie auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Wichtiger Hinweis: Der Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bzw. Syndikusrechtsanwalt ersetzt nicht den Befreiungsantrag bei der Rentenversicherung!

Antragsformulare

Unten unter „Wichtige Downloads“ finden Sie die entsprechenden Antragsformulare der Rechtsanwaltskammer Tübingen. Bitte beachten Sie, dass es verschiedene Zulassungsformulare für die jeweilige Art der Zulassung gibt.

Außerdem finden Sie dort ein allgemeines Merkblatt zum Zulassungsantrag. Zusätzlich ist jedem Antrag ein spezielles Merkblatt beigefügt.

Hinweis: Bezüglich der Dauer der Bearbeitung der Anträge können keine Auskünfte erteilt werden, da sich die Bearbeitungszeit je nach Fall stark unterscheidet.

Kontakt

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