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Berufsausübungs-gesellschaften

Zulassung von Berufsausübungsgesellschaften

Der Teil der großen BRAO-Reform (Änderungen insb. zu den §§ 31, ff., 59b bis 59q und 207a BRAO n. F.), der zum 01.08.2022 in Kraft getreten ist, schuf neue Möglichkeiten der beruflichen Zusammenarbeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. 

Zusammenarbeit in allen Rechtsformen

Die neu gefasste BRAO regelt nunmehr in den §§ 59b ff. das Recht der sog. „Berufsausübungsgesellschaften“ (im Folgenden auch BAG bzw. BAGs) neu und stellt klar, dass sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu „Berufsausübungsgesellschaften“ verbinden dürfen. Anders als bisher sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hierbei nicht mehr in der Wahl der Rechtsform beschränkt, sie können sich gem. § 59b Abs. 2 BRAO n. F. in allen Gesellschaftsformen nach deutschem oder europäischem Recht organisieren und auch in Gesellschaftsformen, die nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Vertragsstaates bestehen. Und zwar auch dann, wenn sie einziger Gesellschafter dieser BAG sind und – wie bisher bereits zulässig – bereits einer anderen BAG angehören.

Mehrstöckige Gesellschaften

Gemäß § 59i Abs. 1 BRAO n. F. können zugelassene BAGs Gesellschafter einer anderen BAG sein. Dies ermöglicht sog. „mehrstöckige Gesellschaften„, also insb. die Organisation einer GmbH & Co. KG. Es sollen nur aber solche Gesellschaften Gesellschafter werden dürfen, die selbst den Anforderungen der §§ 59b ff. BRAO n. F. genügen.

Sozietätsfähige Berufe / Gesellschafter

Bisher konnten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nur mit den in § 59a BRAO aufgelisteten Berufsgruppen zusammenarbeiten, also insb. Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Zum 01.08.2022 wurde der Kreis dieser sozietätsfähigen Berufe erheblich erweitert. Gemäß § 59c Abs. 1 BRAO n. F. können sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht nur mit den Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitgliedern der Patenanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und bestimmten Angehörigen solcher Berufe aus anderen Staaten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbinden, sondern insb. mit sämtlichen Personen, die einen freien Beruf ausüben. § 59c Abs. 1 Nr. 4 BRAO n. F. verweist hier auf § 1 Abs. 2 PartGG.

Berufsfremde Gesellschafter/Geschäftsführer erhalten keine Rechtsdienstleistungsbefugnis. Und natürlich ist die gemeinsame Berufsausübung dann ausgeschlossen, wenn in der Vergangenheit in schwerwiegender Weise gegen Berufspflichten verstoßen wurde (§ 59d Abs. 4 und 5 BRAO n. F.) oder diese Person z. B. aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung als unwürdig i. S. d. § 7 Nr. 5 BRAO angesehen würde.

Alle Gesellschafter müssen in der Gesellschaft beruflich tätig sein, eine reine Kapitalbeteiligung an einer BAG bleibt also wie bisher unzulässig. Gemäß § 59c BRAO n. F. müssen alle Gesellschafter, auch nichtanwaltliche, „aktiv“ in der Gesellschaft mitarbeiten. Der Unternehmensgegenstand kann daher gem. § 59c Abs. 2 BRAO n. F. neben der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten um die Ausübung des jeweiligen nichtanwaltlichen Berufs erweitert werden.

Keine Mehrheitserfordernisse

Weder in der Geschäftsführung, noch bei den Gesellschaftern der BAG müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Mehrheit sein. Allerdings müssen dem Geschäftsführungsorgan der BAG Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören (§ 59j Abs. 3 BRAO n. F.). Zudem muss am Sitz der BAG eine geschäftsführende Rechtsanwältin bzw. ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig sein (§ 59m Abs. 1 BRAO n. F.). Und die Unabhängigkeit der dort tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte muss gesichert sein, bei der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten sind Weisungen von Personen, die keine Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte sind, gegenüber Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte ebenso unzulässig wie Einflussnahmen durch Gesellschafter (§ 59j Abs. 1 S. 2, Abs. 6 BRAO n. F.). Ausgeschlossen sind alle Weisungen, die die in § 3 Abs. 1 BRAO beschriebene anwaltliche Tätigkeit betreffen. Dies umfasst auch die Fragen, ob ein Mandat übernommen und fortgeführt wird.

Nur wenn sich die BAG „Rechtsanwaltsgesellschaft“ nennen möchte (wie bisher die nach §§ 59d ff. BRAO a. F. zugelassenen anwaltlichen Kapitalgesellschaften), dann müssen nach § 59p BRAO n. F. mehrheitlich Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte Mitglieder des Geschäftsführungsorgans sein und die Mehrheit der Stimmen haben.

Zulassungspflicht

Generell bedürfen die BAGs der Zulassung durch die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 59f Abs. 1 BRAO n. F.). Hiervon ausgenommen sind aber gem. Abs. 2 Gesellschaften ohne Haftungsbeschränkung mit Gesellschaftern/Geschäftsführern, die bisher sozietätsfähigen Berufen, also insb. Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer, angehören.

Dies bedeutet:

  • GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt) sind zulassungspflichtig. Bereits bestehende und als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassene GmbHs und AGs gelten gem. § 209a Abs. 1 BRAO n. F. als zugelassene BAG, eine Antragstellung ist nicht erforderlich.
  • PartG mbB ist ebenfalls zulassungspflichtig. Gemäß § 209a Abs. 2 BRAO n. F. müssen alle bestehenden Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung bis spätestens 01.11.2022 die Zulassung als BAG beantragen.
  • Alle anderen Gesellschaftsformen, in denen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beruflich zusammenarbeiten, also insb. die Partnerschaftsgesellschaften (ohne beschränkte Berufshaftung) und die Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), müssen dann nicht als BAG zugelassen werden, sofern Partner Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und/oder vereidigte Buchprüfer sind. Die nicht zulassungspflichtigen Gesellschaften können aber die Zulassung als BAG beantragen, wenn sie dies möchten (§ 59f Abs. 1 S. 2 BRAO n. F).
Berufshaftpflichtversicherung

§ 59n Abs. 1 BRAO n. F. normiert die Pflicht aller BAGs, ob zugelassen oder nicht, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten. Die Pflicht zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung zur Aufrechterhaltung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der in der BAG tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gem. §§ 14 Abs. 2 Nr. 9, 51 BRAO bleibt daneben bestehen.

Die vorzuhaltende Mindestversicherungssumme ist gem. § 59o BRAO n. F. abhängig von der Rechtsform und der Zahl der in der BAG tätigen Personen:

  • 2,5 Mio. EUR im Fall, wenn rechtsformbedingt keine natürliche Person für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet oder wenn die Haftung beschränkt ist.
  • 1 Mio. EUR, wenn im oben genannten Fall nicht mehr als zehn (anwaltliche und nichtanwaltliche) Berufsträger in der Gesellschaft tätig sind.
  • 500.000 EUR für jeden Versicherungsfall, wenn keine Haftungsbeschränkung besteht und unabhängig von der Anzahl der in der BAG tätigen Berufsträger.

Wichtig! Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der BAG die Gesellschafter und die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes (§ 59n Abs. 3 BRAO n. F.).

Der regelmäßig in den Bedingungen der Versicherungen vorgesehene Ausschluss der Deckung wissentlicher Pflichtverletzungen kann gem. § 59n Abs. 2 BRAO nur in nicht haftungsbeschränkten BAGs vorgesehen werden.

Berufsausübungsgesellschaft ist Träger von Berufspflichten

Neu im reformierten Berufsrecht wird die BAG als zentrale Organisationsform anwaltlichen Handelns anerkannt. BAGs sind künftig folglich nicht nur postulationsfähig (§ 59l BRAO n. F.), sondern selbst Träger von Berufspflichten. Gemäß § 59e BRAO n. F.  können gegen zugelassenen BAGs künftig auch berufsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Sorgt die Gesellschaft z. B. nicht dafür, dass Rechtsdienstleistungen nur durch eine hierfür befugte Person erbracht werden, wäre dies ein Berufsrechtsverstoß. Sanktionierbar wird ein Verstoß gegen Berufspflichten für eine BAG dann, wenn entweder eine Leitungsperson gegen Berufspflichten verstößt oder die Verstöße der Gesellschaft wegen unzureichender Organisations- und Aufsichtsmaßnahmen zurechenbar sind.

Die zugelassene BAG selbst wird Mitglied der Rechtsanwaltskammer (§§ 59f Abs. 3, 60 Abs. 2 Nr. 2 BRAO n. F.). Ebenso die nichtanwaltlichen Mitglieder der Geschäftsführung der BAGs (§ 60 Abs. 2 Nr. 2 BRAO n. F.). Diese sind gem. § 59j Abs. 4f BRAO n. F. an die anwaltlichen Berufspflichten gebunden und unterliegen der Berufsaufsicht der Rechtsanwaltskammer, sie können durch die Kammer ebenso gerügt werden wie die BAG selbst und die dort tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. In § 59e Abs. 4 BRAO n. F. wird klargestellt, dass die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeitenden der BAG von diesen Regelungen unberührt bleibt.

Veröffentlichung im Rechtsanwaltsregister

Jede zugelassene BAG wird ab 01.08.2022 im Rechtsanwaltsregister gesondert aufgeführt (§ 31 BRAO n. F.). Dieses wird elektronisch geführt und ist unter www.rechtsanwaltsregister.org einsehbar. Gemäß § 31b Abs. 4 BRAO n. F. werden in das Register nicht nur Name, Rechtsform und Zulassungsdatum der BAG eingetragen, sondern insb. auch die Namen der Gesellschafter und deren Beruf. Es wird also künftig auch für die Rechtssuchenden ersichtlich sein, wer Gesellschafter einer zugelassenen BAG ist, welchen Berufsgruppen diese angehören und auch welche Geschäftsführungs- und/oder Vertretungsorgane für die BAG handeln.

Elektronisches Gesellschaftspostfach (beA für Berufsausübungsgesellschaften)

Gemäß § 31b BRAO n. F. richtet die Bundesrechtsanwaltskammer zwingend für jede im Gesamtverzeichnis (BRAV) eingetragene BAG ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) empfangsbereit ein. Ab 01.08.2022 erhalten somit alle zugelassenen BAGs automatisch ein eigenes beA-Postfach, für das eine gesonderte beA-Karte bestellt werden muss – neben den bestehenden beA-Postfächern der dort tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit deren persönlichen beA-Karten und ggf. Mitarbeiterkarten, die Rechte an diesen beA-Postfächern zugewiesen bekommen haben.

§ 31b Abs. 4 BRAO n. F. sieht vor, dass die BAG zudem für Zweigstellen die Einrichtung weiterer gesonderten beA-Postfächer beantragen kann. Der Antrag ist an die zuständige Rechtsanwaltskammer zu richten. Ein weiteres beA-Postfach für eine Zweigstelle einer BAG wird von der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtet.

Mit dieser Regelung wird pro Standort einer BAG ein gesondertes beA-Postfach zur Verfügung stehen können. Es ist indes zu erwarten, dass es in der Praxis zu „Fehlzustellungen“ seitens der Justiz kommen kann.

Praxistipp: Es empfiehlt sich deshalb, im ersten Schriftsatz jeweils anzugeben, an welchem Standort das Mandat bearbeitet wird und über welches beA-Postfach die Korrespondenz geführt werden soll. Aufgrund der Pflicht, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen (§ 31b Abs. 5 i. V. m. § 31a Abs. 4 BRAO), dürfte das Argument nicht verfangen, das Dokument sei nicht zugegangen, wenn es im „falschen“ beA-Postfach eingegangen ist. Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte die richtige Korrespondenzadresse in ihren Fachverfahren hinterlegen. Trotzdem sollte jede BAG rein vorsorglich organisatorische Maßnahmen treffen, damit „Irrläufer“ unverzüglich und zuverlässig an den Standort weitergeleitet werden, an dem sie bearbeitet werden. Ein Hinweis an das Gericht, welches beA-Postfach richtigerweise zu adressieren ist, dürfte sicherlich ebenfalls hilfreich sein.

Die erforderlichen beA-Karten für die BAGs und ggf. deren Zweigstellen werden ab 01.08.2022 über das Bestellportal der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer unter Angabe des Namens der BAG und der für sie gem. § 59l Abs. 2 BRAO n. F. handelnden Person bestellbar sein. 

Wichtig! Laut Mitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer sind die vor dem 01.08.2022 bereits zugelassenen BAGs bis zu einem konkreten Stichtag so zu behandeln, als seien sie noch nicht zugelassen. Die ab dem 01.08.2022 eigehenden Daten werden bei der Bundesrechtsanwaltskammer so bearbeitet, dass nur eine SAFE-ID vergeben wird, das beA-Postfach aber zunächst noch nicht angelegt wird. Nach Übermittlung der Daten wird die Rechtsanwaltskammer Tübingen die SAFE-IDs für die bereits zugelassenen und entstehenden BAGs von der Bundesrechtsanwaltskammer zurückerhalten. Diese werden den betroffenen BAGs auf Anfrage mitgeteilt. Ab dem Stichtag 01.09.2022 werden die beA-Postfächer für die vor dem 01.08.2022 zugelassenen BAGs angelegt. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt die Erstregistrierung mit der zwischenzeitlich bestellten beA-Karte und PIN vorgenommen werden kann (hier finden Sie eine Anleitung der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer zur Bestellung der beA-Karte für das beA-Gesellschaftspostfach). Außerdem sind die beA-Postfächer ab diesem Zeitpunkt adressierbar.

Für die Bestellung der beA-Karte wird die SAFE-ID benötigt, die die Rechtsanwaltskammer im Zulassungsverfahren mitteilt und die ab Zulassung im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis abrufbar ist. Eine Signaturkarte kann für die Gesellschaft nicht bestellt werden. Nur natürliche Personen können mit einem für sie ausgestellten Signaturzertifikat ein Dokument qualifiziert elektronisch signieren.

Bei der Bestellung der beA-karte für die BAG ist wichtig, aus der Liste der vertretungsberechtigten Person die Person auszuwählen, die innerhalb der BAG für die Postfachverwaltung zuständig ist. Wichtig ist auch die Angabe einer E-Mail-Adresse, die regelmäßig auf eingehende Nachrichten überwacht wird. An diese E-Mail-Adresse wird die ZS BNotK nach Versand der beA-Karte einen Link schicken. Über diesen Link ist der Erhalt der beA-Karte zu bestätigen, damit der PIN-Brief erstellt und ebenfalls versandt werden kann.

Die BAG kann – wie bei einem persönlichen beA – Benutzerinnen und Benutzern Rollen und Rechte für ihr beA einräumen. Neu eingeführt ist die Rolle „VHN-Berechtigter“. Diese Rolle beschreibt die Rechte von vertretungsberechtigten anwaltlichen Mitgliedern einer BAG, die für diese ohne qualifizierte elektronische Signatur (qeS) elektronische Dokumente versenden dürfen.

Aber Achtung! Da die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Übermittlung von Nachrichten über den sicheren Übermittlungsweg aus Postfächern von BAG noch einer endgültigen Klärung bedürfen, empfehlen die BRAK und der DAV (vgl. Schreiben vom 28.09.2022), dass die Nachrichten aus dem beA-Postfächern der BAG möglichst von der verantwortenden Person (von einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin, der bzw. die in der BAG tätig ist) qualifiziert elektronisch signiert werden. Technisch und rechtlich ist es zwar möglich, dass die verantwortende Person die Nachricht mit dem „VHN-Recht“ ohne qualifizierte elektronische Signatur versendet. Da noch Unsicherheiten bestehen, welche technischen Daten das beA-System übermitteln muss und wie diese seitens der Justiz ausgewertet werden, sollte die verantwortende Person zunächst noch eine qeS anbringen. Zum Nachweis der Personenidentität kann das Nachrichtenjournal dienen, das unbedingt zur Akte genommen werden sollte.

Dazu vergibt die in der BAG dafür zuständige Person mit der beA-Karte der Gesellschaft die für das Anbringen einer qeS notwendigen Rechte. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt, die/der das Dokument verantwortet, meldet sich mit ihrer/ seiner persönlichen beA-Karte, die entweder über ein Signaturzertifikat verfügt oder mit der die Fernsignatur ausgelöst werden kann, am beA der BAG an und signiert dort das elektronische Dokument. Den Versand kann dann auch eine andere Person vornehmen. In jedem Fall der Einreichung gilt: Der Namenszug unter dem Schriftsatz sollte immer die verantwortende Person angeben! 

Weitere Informationen zum beA für die BAGs finden Sie hier und hier.

Anträge und Verwaltungsgebühren

Den entsprechenden Zulassungsantrag samt Anlagen sowie das Hinweisblatt sind ab sofort auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer Tübingen veröffentlicht. Die Anträge können ab sofort eingereicht werden, Zulassungen erfolgen dann aber erst ab 01.08.2022.

Die Gebühr für die Zulassung einer BAG mit max. zwei Gesellschaftern beträgt gem. Nr. 5b der Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammer Tübingen 600,00 EUR. Für jede weitere natürliche Person als Gesellschafter, sowie für jedes Mitglied der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane je Person wird eine Zusatzgebühr in Höhe von 150,00 EUR (bei bereits bestehender Eintragung einer natürlichen Person im BRAV ermäßigt sich die Zusatzgebühr für diese auf 20,00 EUR).

Diese Informationsseite wird regelmäßig aktualisiert. Bei Fragen wenden Sie sich bitte per E-Mail oder telefonisch an die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Tübingen.

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