Kartentausch 2022
Neue Generation der beA-Karten
Seit Mitte Mai 2022 führt die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer (ZS BNotK) den Umtausch der beA-Karten durch. Von diesem Tausch sind alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte betroffen, die eine beA-Karte Basis (ggf. mit Nachladesignatur) sowie eine beA-Karte Signatur besitzen. Der Tausch wird in mehreren Etappen erfolgen und ist abhängig vom erworbenen Karten-Typ und der Gültigkeit der sich darauf befindlichen Zertifikate (1. beA-karte Basis, 2. beA-Karte Signatur, 3. beA-Karte Mitarbeiter).
Kontaktformular der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer
Um die Fragen zum Kartentausch gezielt beantworten zu können, bittet die Bundesnotarkammer bei Fragen zur beA-Karte und PIN, das Kontaktformular der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer zu verwenden. Dieses ist über den folgenden Link direkt erreichbar:
https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/bea-kartentausch#c5933
Dieses Kontaktformular ermöglicht die strukturierte Erfassung des Anlegens der Nutzerinnen und Nutzer und damit eine schnelle Bearbeitung. Bitte verwenden Sie dieses Kontaktformular bei allen Fragen und Problemen rund um das Thema beA-Kartentausch.
Aktuelle Hinweise der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer (ZS BNotK) (Stand: 02.12.2022)
- Wichtige Information der ZS BNotK zur Nutzbarkeit der beA-Karten bisheriger Generation, Schreiben vom 02.12.2022
- Informationen der ZS BNotK zum Kartentausch, Schreiben der BRAK vom 23.11.2022
- Wichtige Informationen zur Fernsignatur, Schreiben der BRAK und SIV-ERV e.V. vom 22.11.2022
- Informationsschreiben der ZS BNotK zum Tausch des qualifizierten Zertifikats vom 14.11.2022
- Informationen, Hilfeleistungen und Anleitungen zum beA-Kartentausch, Schreiben der BRAK vom 08.09.2022
- Informationen zum Stand beim beA-Kartentausch, Schreiben der ZS BNotK vom 05.09.2022
- Schritt für Schritt zur erfolgreichen Nutzung der beA-Tauschkarte, beA-Sondernewsletter 10/2022 vom 01.09.2022
- Informationen zum beA-Kartentausch 2022 – Gültigkeit des beA-Anmeldezertifikats bis 08.09.2022, Schreiben der ZS BNotK vom 31.08.2022
- Der beA-Kartentausch, Anleitungen der ZS BNotK: Erhalt der neuen beA-Karte und des PIN-Briefs, Vorgehen zur Aktivierung der neuen beA-Karte im beA, Fernsignatur beantragen im Zuge des beA-Kartentauschs
Rücksetzen der beA-Postfächer – Informationen für die Karteninhaber, deren beA-Karten ihre Gültigkeit am 08.09.2022 verloren haben
1. Ist die alte beA-Karte nicht mehr gültig, die neue beA-Karte aber noch nicht im beA hinterlegt, ist eine Zurücksetzung des beA-Postfachs erforderlich, damit anschließend erneut eine Erstregistrierung mit der neuen beA-Karte durchgeführt werden kann.
Achtung! Die Neuregistrierung erfordert die neue beA-Karte und die dazugehörige PIN. Liegen Karte und PIN noch nicht vor, sollte das beA-Postfach noch nicht zurückgesetzt werden, weil dann etwaige andere Berechtigte ebenfalls keinen Zugriff mehr auf das Postfach haben!
Liegen die neue beA-Karte und der zugehörige PIN-Brief vor, wenden die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich zur Vorbereitung der Rücksetzung bitte per E-Mail an den beA-Anwendersupport unter der folgenden Adresse: servicedesk@beasupport.de
Die E-Mail muss die folgenden Angaben enthalten:
- die SAFE-ID des betroffenen beA-Postfachs,
- den vollen Namen, eine Rufnummer und ein Zeitfenster, in dem der Postfachinhaber persönlich für Rückfragen gut telefonisch erreichbar ist und
- den Hinweis, ob der Postfachinhaber die Antwort auf seine Sicherheitsfrage kennt, die bei der Erstregistrierung vergeben wurde (Die Antwort selbst bitte niemals per E-Mail übermitteln!).
Sobald die E-Mail beim beA-Anwendersupport eigegangen ist, erhalten die Nutzerinnen und Nutzer eine automatische Bestätigung mit einer Ticketnummer.
2. Einige Kolleginnen und Kollegen haben zwar ihre neuen beA-Karten im beA-Postfach hinterlegt, diese jedoch noch nicht vollständig berechtigt hatten. Dies ist nunmehr nach Ablauf der Gültigkeit der alten Karte leider nicht mehr möglich, sodass auch diese Postfächer durch den beA-Anwendersupport zurückgesetzt werden müssen. Das Fehlerbild, das sich in diesen Fällen zeigt, ist, dass die Kolleginnen und Kollegen sich zwar an ihrem beA anmelden können, Nachrichten aber nicht geöffnet, erstellt und versandt werden können. Sollten Sie betroffen sein, wenden Sie sich bitte ebenfalls an den beA-Anwendersupport unter der E-Mail-Adresse servicedesk@beasupport.de.
Die E-Mail muss die folgenden Angaben enthalten:
- die SAFE-ID des betroffenen beA-Postfachs,
- den vollen Namen, eine Rufnummer und ein Zeitfenster, in dem der Postfachinhaber persönlich für Rückfragen gut telefonisch erreichbar ist und
- den Hinweis, ob der Postfachinhaber die Antwort auf seine Sicherheitsfrage kennt, die bei der Erstregistrierung vergeben wurde (die Antwort selbst soll der Postfachinhaber bitte niemals per E-Mail übermitteln).
Wichtig! Die Tickets werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Es ist nicht erforderlich, dass die Nutzerinnen und Nutzer sich mehrfach an den beA-Support, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Rechtsanwaltskammern oder die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer wenden und auf die Dringlichkeit der Bearbeitung hinweisen. Bei jeder erneuten Anfrage wird ein neues Ticket vergeben, was die Bearbeitungszeit für alle Nutzerinnen und Nutzer verlängert.
Ablauf Kartentausch
Die Bereitstellung der beA-Karten der neuen Generation erfolgt in mehreren Phasen:
- Automatisierter Versand einer neuen beA-Karte
- Bestätigung des Erhalts der neuen beA-Karte
Wie bereits bei der initialen Bestellung muss der Erhalt der beA-Karte bestätigt werden, damit der entsprechende PIN-Brief versendet wird. Hierzu verwenden Sie bitte den Link aus der E-Mail-Versandbestätigung der beA-Karte. Haben Sie eine Karte erhalten, liegt Ihnen aber keine entsprechende E-Mail vor, dann wenden Sie sich kurzfristig an die Bundesnotarkammer unter bea@bnotk.de . - Aktivierung der neuen beA-Karte
Sobald Ihnen die neue beA-Karte und der PIN-Brief vorliegen, aktivieren Sie bitte die Karte in beA, da dies die Gültigkeit der alten Karte voraussetzt. Die Anleitung finden Sie unter Vorgehen zur Aktivierung einer neuen Karte. Zudem gibt es eine Videoanleitung zu diesem Thema hier.
Für die Unterstützung im beA steht Ihnen beA-Anwendersupport über die bekannten Supportkanäle zur Verfügung. - Signaturfunktion der alten beA-Karten
Die beA-Karten haben eine Gültigkeit, welche z.B. bei der Anmeldung im Rahmen der Auswahl der Sicherheits-Token angezeigt wird. Die Signaturfunktion ist hiervon unabhängig. Das heißt, das Signaturzertifikat der alten Karten ist bis zum 31.12.2022 weiter nutzbar. - Bereitstellung der Fernsignatur
Eine (zusätzliche) qualifizierte elektronische Signatur (qeS) als Fernsignatur kann nach erfolgreicher Bestätigung des Erhalts der beA-Karte über das Bestellsystem der ZS erworben werden. Inhaber eines qualifizierten Signaturzertifikats können kostenfrei eine neue Fernsignatur beantragen.
Wichtig! Nach der Bestätigung des Erhalts Ihrer neuen beA-Karte (das neue sog. Signaturpaket, bestehend aus einer Chipkarte (frühere beA-Karte Basis) und einer Fernsignatur qeS)
- bekommen Sie von der ZS BNotK automatisch eine E-Mail mit Betreff „Link zum Tausch Ihres qualifizierten Zertifikats“, in welcher Sie einen Link zum Tausch des qualifizierten Signaturzertifikats finden.
- Bevor Sie über diesen Link auf die Bestellungsseite der ZS BNotK gelangen, laden Sie bitte über die Homepage der ZS BNotK das Programm „BNotK SAK lite“ auf Ihren Computer herunter.
- Nachdem Sie das oben genannte Programm erfolgreich herunterladen und installiert haben, schließen Sie Ihr Lesegerät an und stecken Sie Ihre neue beA-Karte, deren Kartennummer mit einer „7“ beginnt, in Ihr Lesegerät.
- Im Anschluss können Sie über das Startmenü auf Ihrem Computer das Programm „BNotK SAK lite“ starten.
- Es öffnet sich ein Fenster „BNotK SAK lite – Aktualisiere – Basismodule“.
- Danach sollten Sie das Fenster „Kartenmanagement“ sehen (Name des Karteninhabers, Seriennummer, gültig bis, Aussteller).
- Klicken Sie nun auf dem Link aus Ihrer E-Mail „Link zum Tausch Ihres qualifizierten Zertifikats“. Es öffnet sich ein neues Fenster „Anmeldung“.
- Klicken Sie nun auf das Feld „secureFramework Kommunikationsfenster öffnen“. Das Fenster „pro NEXT“ bitte nicht schließen und auf „Anmelden“ klicken. Sie werden aufgefordert, Ihre PIN am Lesegerät einzugeben.
- Nun sehen Sie die Antragsstrecke zum Fernsignaturzertifikat. Bitte klicken Sie die Antragsstrecke durch und prüfen Sie hierbei Ihre Daten und geben Sie Ihre E-Mail-Adresse an.
- Wichtig! Sollte die Gültigkeit des bei der ursprünglichen Antragstellung verwendeten Personalausweisdokumentes inzwischen abgelaufen sein, müssen Sie der ZS BNotK einen aktuellen Identitätsnachweis übermitteln. Zur Auswahl stehen folgende Optionen: eID auslesen, (qualifiziert) signierte Ausweiskopie hochladen oder unterschriebene Ausweiskopie postalisch einreichen. Mit den ausgedruckten Antrags- und Identifizierungsformularen (Antragsnummer beginnend mit „BF“; eine PDF-Datei wird am Ende der Antragsstrecke erzeugt werden; bitte speichern Sie diese an Ihrem Computer und drucken sie aus) samt Ihrem aktuellen Personalausweis können Sie sich im Rahmen des KammerIdent-Verfahrens bei der Rechtsanwaltskammer Tübingen oder im Rahmen des NotarIdent-Verfahrens bei einem Notar identifizieren lassen.
Achtung! Sollte die erzeugte PDF-Datei nur ein Antragsformular ohne Identifizierungsformular enthalten, benötigen Sie dann kein erneutes Identifizierungsverfahren! Drucken Sie das Antragsformular aus, unterschreiben Sie dieses und zusammen mit einer unterschriebenen Kopie Ihres aktuellen Personalausweises versenden Sie bitte es postalisch direkt an die ZS BNotK!
Bitte wählen Sie Ihre entsprechende Option im Antragsfenster aus. - Legen Sie ein Widerrufskennwort fest.
- Setzen Sie die drei Häkchen.
- Schließen Sie nun die Antragstellung durch Klicken auf „Antrag verbindlich stellen“ ab.
- Speichern Sie die erzeugte PDF-Datei und ggf. drucken diese aus (vgl. dazu oben Ziff. 10!).
Wichtig! Wenn Sie dieses Antragsverfahren einmal durchgeführt haben und die Antragsformulare erzeugt wurden, ist der sich in der E-Mail „Link zum Tausch Ihres qualifizierten Zertifikats“ befindliche Link nicht mehr aktiv und es kommt zu einer Fehlermeldung.
Bei Fragen bzw. Problemen wenden Sie sich bitte direkt an die ZS BNotK unter bea@bnotk.de bzw. zs@bnotk.de oder besuchen Sie das beA-Anwenderportal hier.
Kontakt
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