Fachanwaltschaften
Anwaltliche Spezialisierung
Der Rechtsanwalt ist gem. § 3 Abs. 1 BRAO der berufene Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Angesichts einer fortschreitenden Verrechtlichung aller Lebensbereiche suchen potenzielle Mandanten zur Lösung ihrer Rechtsprobleme allerdings nicht nach einem Generalisten, sondern nach einem möglichst spezialisierten und im betreffenden Rechtsgebiet besonders qualifizierten Rechtsanwalt.
Gemäß § 43c Abs. 1 BRAO kann einem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, die Befugnis verliehen werden, als zusätzliche Berufsbezeichnung den Titel eines Fachanwalts in diesem Bereich zu erteilt werden. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.
Die Qualifizierungsvoraussetzungen
Gemäß §§ 2, 3 Fachanwaltsordnung (FAO) setzt die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung voraus, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller
- besondere theoretische Kenntnisse und
- besondere praktische Erfahrungen im Fachgebiet nachweist sowie
- bereits drei Jahre als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt zugelassen und tätig ist.
Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit
§ 3 FAO verlangt eine dreijährige anwaltliche Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung. Eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt steht der Tätigkeit als niedergelassener Rechtsanwalt gleich.
Besondere theoretische Kenntnisse
Besondere theoretische Kenntnisse liegen gem. § 2 FAO vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Berufserfahrung vermittelt wird, und müssen zudem die verfassungs-, europa- und menschenrechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen. Worauf sich die besonderen theoretischen Kenntnisse inhaltlich in den einzelnen Fachgebieten zu erstrecken haben, ergibt sich aus §§ 8 bis 14r FAO, die für jedes Fachgebiet einen Katalog von Teilrechtsgebieten benennen. Die besonderen theoretischen Kenntnisse werden gem. § 4 Abs. 1 FAO in der Regel durch Teilnahme an einem anwaltsspezifischen Lehrgang erworben.
Besondere praktische Erfahrungen
Der Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen setzt gem. § 5 Abs. 1 FAO voraus, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung mindestens eine bestimmte, für jedes Fachgebiet gesondert festgelegte Anzahl und Art von Fällen im Fachgebiet als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat.
Das Antrags- und Verleihungsverfahren
Die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung setzt gem. § 22 Abs. 1 FAO einen Antrag voraus. Dieser ist schriftlich zu stellen und bei der Rechtsanwaltskammer einzureichen, der die Antragstellerin bzw. der Antragsteller angehört. Dem Antrag die nach § 6 FAO erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Bevor der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Tübingen über den Antrag entscheidet, prüft ein von ihm für das Fachgebiet gebildeter Vorprüfungsausschuss die von der Rechtsanwältin bzw. vom Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise. Für jedes Fachgebiet ist mindestens ein separater Ausschuss einzurichten (§ 17 Abs. 1 FAO) bzw. mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden (§ 43c Abs. 3 S. 4 BRAO).
Die Rechtsanwaltskammer Tübingen bildet zusammen mit den Rechtsanwaltskammern Freiburg und Karlsruhe die gemeinsamen Vorprüfungsausschüsse.
Gegenstand des Prüfungsverfahrens ist, ob die Antragstellerin bzw. der Antragsteller den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen durch Vorlage von erforderlichen Unterlagen geführt hat. Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regelt § 24 FAO.
Gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 BRAO ist über Fachanwaltsanträge innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt, wenn sämtliche zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorliegen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
Die Fortbildungspflicht gem. § 15 FAO
Fachanwälte unterliegen einer kontrollierten und sanktionsbewerten Fortbildungspflicht. § 15 FAO verpflichtet alle Fachanwältinnen und Fachanwälte, kalenderjährlich auf dem Gebiet der Fachanwaltschaft wissenschaftlich zu publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilzunehmen. Dabei darf die Gesamtdauer der Fortbildung je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.
Hinweise, Merkblätter und Musterfalllisten
Auf dieser Seite finden Sie nützliche Hinweise und Merkblätter. Darüber hinaus werden Musterfalllisten veröffentlicht. Wir sind bemüht, unser Angebot ständig zu erweitern.
Den Antrag auf Führung einer Fachanwaltsbezeichnung finden Sie unter „Wichtige Downloads„.
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