Beruf und Pflichten
Anwaltsberuf und Zulassung
Die Rechtsberatung ist vom Gesetz her weitgehend der Anwaltschaft vorbehalten. Die wichtigste Aufgabe einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts ist es, der Verwirklichung und Vollziehung des Rechts zu dienen und eine konflikt- sowie prozessvermeidende Beratung vorzunehmen. Als unabhängige Organe der Rechtspflege (§ 1 Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO) und berufene Berater und Vertreter der Rechtssuchenden (§ 3 Abs. 1 BRAO) kommt Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Aufgabe zu, sachgerechte Konfliktlösungen herbeizuführen, vor Gericht zugunsten ihrer Mandanten den Kampf um das Recht zu führen und dabei zugleich staatliche Stellen möglichst vor Fehlentscheidungen zulasten ihrer Mandanten zu bewahren.
Der Anwaltsberuf ist zulassungspflichtig (§§ 4 ff. BRAO). Die Rechtsanwaltskammer Tübingen ist für die Zulassung von Rechtsanwälten und Berufsausübungsgesellschaften zuständig. Informationen über das Zulassungsverfahren finden Sie unter der Rubrik Zulassung.
Auch ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können zugelassen und aufgenommen werden.
Anwaltliche Berufspflichten
Die allgemeine Berufspflicht (§ 43 BRAO)
§ 43 BRAO verpflichtet jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt, ihren/seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen (die sog. allgemeine Berufspflicht).
Die anwaltlichen Grundpflichten (§ 43a BRAO)
Zu den anwaltlichen Grundpflichten gehören folgende berufsrechtliche Pflichten:
- Anwaltliche Unabhängigkeit
- Verschwiegenheitspflicht
- Sachlichkeitsgebot
- Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen
- Sorgfalt im Geldverkehr
- Fortbildungspflicht
Weitere anwaltliche Berufspflichten
Neben den Grundpflichten bestehen für die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte weitere berufsrechtliche Pflichten:
- Kanzleipflicht (§ 27 BRAO)
- die sog. aktive und passive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) (§ 31a BRAO)
- Werbung (§ 43b BRAO)
- Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen (§ 43d BRAO)
- Kenntnisse des anwaltlichen Berufsrechts (§ 43f BRAO)
- Vergütung (§ 49b BRAO)
- Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO)
- Umgehung des Gegenanwalts (§ 12 Berufsordnung, BORA)
- Pflichten gegenüber dem Mandanten
- Rechte und Pflichten im Prozess- und Verfahrensrecht
- Pflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer (§ 56 BRAO)
Mitteilungspflichten gegenüber der Kammer
Aus der BRAO ergeben sich folgende Anzeigepflichten:
- Verlegung des Kanzleisitzes (§ 27 Abs. 2 S. 1 BRAO)
- Errichtung einer Zweigstelle (§ 27 Abs. 2 S. 1 BRAO)
- Verlegung des Kanzleisitzes in einen anderen Kammerbezirk (§ 27 Abs. 3 BRAO)
- Errichtung einer weiteren Kanzlei in einem anderen Staat (§ 29a Abs. 3 BRAO)
- Übernahme eines Beschäftigungsverhältnisses (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 BRAO)
- Übernahme einer dauernden oder zeitweiligen Tätigkeit als Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 BRAO)
- Übernahme eines öffentlichen Amtes im Sinne des § 47 Abs. 2 BRAO (§ 56 Abs. 2 Nr. 3 BRAO)
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