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Geldwäsche-Prävention

Hinweise für die Rechtsanwaltschaft zum Umgang mit dem GwG

Im Folgenden ist der Inhalt und die wichtigsten Vorschriften für Rechtsanwälte in Kurzform zusammengefasst. Der Artikel wurde auch im KammerReport Heft Nr. 39 veröffentlicht. Darunter finden Sie weitere Informationen der Rechtsanwaltskammer Tübingen zum Geldwäschegesetz (GwG).

Am 26.06.2017 ist die Neufassung des Geldwäschegesetzes in Kraft getreten. Dabei wurden u. a. die bereits bestehenden Sorgfaltspflichten für Verpflichtete verstärkt sowie Aufsichtstätigkeiten der Kammern verschärft.

Wer ist Verpflichteter?

Zunächst muss geprüft werden, ob die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt Verpflichtete/r im Sinne des GwG ist. Diese Prüfung ist bei jeder Tätigkeit vorzunehmen. Verpflichtet ist man dann, wenn Kataloggeschäfte des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG geplant und durchgeführt werden oder wenn an diesen auch nur mitgewirkt wird. Zum Beispiel sind dies:

  • der Kauf/Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
  • die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
  • die Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
  • die Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
  • die Gründung, der Betrieb oder die Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen.

Dies gilt auch für Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte.

Ist der Anwendungsbereich des GwG eröffnet, sind je nach Höhe des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Dazu nennt das Geldwäschegesetz allgemeine Sorgfaltspflichten (§§ 10 ff. GwG), vereinfachte Sorgfaltspflichten (§ 14 GwG) und verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG).

Risikoanalyse

Als Verpflichteter muss nun eine Risikoanalyse (§ 5 GwG) unter Berücksichtigung der in der Anlage zu § 5 bestimmten Faktoren vorgenommen werden, welche dokumentiert, überprüft und stetig weiterentwickelt werden muss. Dafür vorgesehene interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 1, 2 GwG) müssen ggf. zur Anwendung kommen. Auch diese müssen dokumentiert werden. Solche Sicherungsmaßnahmen sind z. B. Identitätsfeststellung und Aufklärung der Art und des Zwecks der Geschäftsbeziehung. Die Ausführung der allgemeinen Sorgfaltspflichten kann auf Dritte übertragen werden (§ 17 GwG).

Verpflichtete haben sich des Transparenzregisters, in dem Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten erfasst sind, im Rahmen der Identifizierung zu bedienen. Gegebenenfalls ergeben sich im Hinblick auf das Transparenzregister aber sogar Pflichten für die Rechtsanwalts- bzw. Partnergesellschaft selbst (§ 20 GwG).

Verdachtsmeldungen

Sollten bei dieser Risikoanalyse oder in der weiteren Bearbeitung des Mandats Hinweise darauf vorliegen, dass das Geschäft in Zusammenhang mit einer Geldwäschehandlung oder Terrorismusfinanzierung steht, muss eine Verdachtsmeldung vorgenommen werden (§ 43 Abs. 1 GwG). Zu der Pflicht der Verdachtsmeldung gibt es Ausnahmen (§ 43 Abs. 2 GwG), wenn sich die Anwältin bzw. der Anwalt bei Preisgabe von Informationen aus dem Mandatsverhältnis gem. § 203 StGB strafbar machen würde. Bei sicherer Kenntnis gilt diese Ausnahme jedoch nicht und es bleibt bei der Meldepflicht an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Die Meldung muss seit 01.01.2018 elektronisch über das Meldeportal „goAML“ (http://fiu.bund.de) abgegeben werden.

Der Mandant darf über eine Verdachtsmeldung grundsätzlich nicht unterrichtet werden (§ 47 Abs. 1 GwG). Nach einer Verdachtsmeldung dürfen Transaktionen nur noch eingeschränkt durchgeführt werden (§ 46 GwG).

Verpflichtete müssen angemessene Vorkehrungen dafür treffen, dass sog. „whistleblower“ anonym Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften melden können (§ 6 Abs. 5 GwG).

Geldwäscheaufsicht durch die Kammer

Auch die Rechtsanwaltskammern erhalten neue Rollen. Die zuständige regionale Rechtsanwaltskammer ist Aufsichtsbehörde (§ 50 Nr. 3 GwG). Die Aufsichtstätigkeit muss durchgeführt werden, was bedeutet, dass anlasslose Überprüfungen stattfinden können. Wie solche Prüfungen aussehen können, ist unten an einem Beispiel erklärt. Über die Erfüllung der Aufsichtstätigkeit muss die Kammer einen Bericht erstellen.

Die Rechtsanwaltskammer Tübingen wird einen bestimmten Prozentsatz ihrer Mitglieder mit dem hier im Muster veröffentlichten Schreiben anschreiben. Der weitere Prozess hängt von der Beantwortung des Schreibens ab.

Geldwäschebeauftragter

Die Rechtsanwaltskammer Tübingen macht von ihren Befugnissen gem. § 6 Abs. 9 und § 7 Abs. 3 GwG keinen Gebrauch. Ein Geldwäschebeauftragter ist nicht zu benennen.

Auslegungs- und Anwendungshinweise

Seitens der Rechtsanwaltskammern wurden Auslegungs- und Anwendungshinweise zum neuen Geldwäschegesetz erarbeitet. Diese werden jährlich überarbeitet. Die aktuellen Hinweise finden Sie unten unter „Wichtige Downloads“. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Hinweise keine Zusammenfassung sämtlicher für Rechtsanwälte relevanter Regelungen beinhaltet. Sie dienen dazu, bei den Mitgliedern ein Bewusstsein für Gefahren und Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schaffen.

Anonyme Meldung von Verstößen gegen das GwG

Bei der Rechtsanwaltskammer Tübingen können Verstöße gegen das Geldwäschegesetz und die geldwäscherechtlichen Vorschriften auch anonym gemeldet werden. Entsprechende Meldungen reichen Sie bitte postalisch oder über das spezielle Kontaktformular ein:

Nationale Risikoanalyse

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 21.10.2019 die Nationale Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht. Diese finden Sie hier.

FATF Länderbericht Deutschland

Die Financial Action Task Force (FATF) hat am 25.08.2022 ihren Länderbericht über die Geldwäscheprävention in Deutschland veröffentlicht. Mehr dazu finden Sie hier.

Kontakt

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