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besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)

Allgemeine Informationen

Eine Kurzanleitung zur Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) finden Sie hier. Im Folgenden finden Sie einige allgemeine Informationen zum beA in Form von häufig gestellten Fragen:

Allgemeine Fragen
1. Was ist das beA?

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (kurz: beA) ist der Zugang der Anwaltschaft zum elektronischen Rechtsverkehr. Jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt erhält von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) ein eigenes beA (vgl. § 31a Abs. 1 BRAO).

2. Warum braucht man das beA?

Für die Kommunikation mit der Justiz. Diese ist seit 01.01.2022 für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtend. Diese Verpflichtung gilt bisher nur für die Anwaltschaft. Für die Justiz wird die gesetzliche Verpflichtung jedoch erst ab dem 01.01.2026 bestehen.

3. Ab wann muss ich das beA benutzen?

Wie oben bereits erwähnt, ist die elektronische Kommunikation seit 01.01.2022 verpflichtend. Gesetzliche Grundlage dafür bildet das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (BGBl. 2013 I, S. 3786), mit welchem die entsprechenden Regeln in Verfahrensordnungen (§ 130d ZPO, § 14b FamFG, § 46g ArbGG, § 65d SGG, § 55d VwGO, § 52d FGO) geschaffen wurden. Ausnahmen gibt es in strafgerichtlichen Verfahren sowie in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.

Mehr zur sog. aktiven beA-Nutzungspflicht finden Sie hier.

4. Was wird benötigt?

Vorab wurde von der BRAK durch Umfragen ermittelt, dass es in technischer Hinsicht noch große Unterschiede bei der Ausstattung der Kanzleien gibt. Daher muss gewährleistet sein, dass das beA mit minimalem technischen Aufwand erreichbar ist und so die elektronische Kommunikation jedem ermöglicht wird. In gleicher Weise muss berücksichtigt werden, dass das beA auch in bestehende Anwaltssoftware integriert werden kann.

In der Kanzlei müssen vier Dinge vorhanden sein:

  1. Ein Computer – dieser ermöglicht die Arbeit mit dem beA. Als Minimalanforderungen wird ein Arbeitsspeicher von 512 MB RAM empfohlen. Dazu benötigen Sie eines der drei gängigen Betriebssysteme Windows, MacOS oder Linux. (Für alle, die mobile Geräte benutzen, sei angemerkt: Eine Erweiterung des beA für Tablet und Smartphone ist in Planung. Problematisch hierbei ist bisher die Signatur, da diese Geräte keinen USB-Anschluss für ein Kartenlesegerät besitzen.)
  2. Ein (leistungsfähiger) Internetanschluss – die Datenübertragungsrate sollte bei mind. 2 Mbit/s liegen, die BRAK und die RAK Tübingen empfehlen jedoch 6 Mbit/s. Weiterhin müssen Sie darauf achten, dass die Datenübertragungsrate im Up- und Download variieren kann.  Auch die Upload-Geschwindigkeit sollte leistungsfähig sein. Ihr Internetanschluss kann selbstverständlich auch eine geringere Datenübertragungsrate haben. Dies müssen Sie jedoch bei der fristgerechten Einreichung von Schriftsätzen berücksichtigen. (Informationen zu Ihrer Datenübertragungsrate erhalten Sie von Ihrem Internetanbieter.)
  3. Ein Scanner und ein Drucker – mittlerweile oft als ein Gerät erhältlich. Durch den Scanner können Sie aus Schriftsätzen in Papierform Dateien erstellen, die Sie über das beA versenden. Falls Sie nicht ohnehin eine elektronische Akte führen, dient der Drucker dem Ausdrucken der übermittelten elektronischen Dokumente.
  4. Eine Signierkarte und ein Kartenlesegerät – dies dient als Sicherungsmittel. Hierauf wird unter Ziff. 7 näher eingegangen. Für die Inbetriebnahme des beA gibt es eine beA-Karte*. Diese kann darüber hinaus mit einer Signaturfunktion ausgestattet werden. Somit hat man dann beides in einem. Eine solche Karte muss durch die Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt (online) beantragt werden. Für bea-Karten mit und ohne Signaturfunktion fällt regelmäßig eine jährliche Gebühr an.
    (* Die Erstregistrierung ist besonders sicherheitssensibel. Daher wird diese Karte benötigt. Sie enthält die Postfachnummer, die sog. SAFE-ID. Diese SAFE-ID wird nachher Ihre Adresse im beA sein, über die man Sie erreichen kann.)
5. Wie wird das technisch umgesetzt?

Die Umsetzung des beA ist ein gigantisches Projekt. In personeller Hinsicht müssen die bundesweit rund 160.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und deren 300.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter versorgt werden. Darüber hinaus ist das zu bewältigende Datenvolumen enorm: Im Schnitt werden pro Sekunde 8 Dokumente versendet werden müssen (in Spitzenzeiten sogar mehr).

  • Mit der technischen Umsetzung wurde die Firma Wesroc GbR aus Berlin von der BRAK beauftragt.
  • Oben wurde bereits erwähnt, dass der Zugang durch einen Client gewährleistet wird, der über eine Website erreichbar ist oder über eine Schnittstelle in die Kanzleisoftware (auch komplizierte) integriert werden kann.
  • Die Oberflächengestaltung des beA ähnelt einem E-Mail-Postfach.
  • Um die Sicherheit des Systems zu gewährleisten, gibt es verschiedene Sicherungsmittel, auf die unter Ziff. 7 näher eingegangen wird. In Kurzform: Das zu übermittelnde Dokument wird elektronisch signiert und im Anschluss mittels einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung übersandt. Die Empfangsberechtigung wird mit einem Hardware-Security-Modul überprüft und erst dann wird das Dokument entschlüsselt.
  • Die enormen Datenmengen werden von Rechenzentren mit einer ausreichenden Kapazität bewältigt. Alle Server haben ihren Standort in Deutschland.
6. Wie werden Frist- und Zugangsprobleme gelöst?
  • Wie bereits erwähnt, sind die Rechenzentren mit einer ausreichenden Kapazität ausgestattet. Die Übertragung von großen Datenmengen wird trotz allem eine gewisse Zeit erfordern – zu denken ist hier an Gutachten und weitere umfangreiche Dateianhänge. Um die Einhaltung von Fristen zu erleichtern, werden Schriftsätze priorisiert vor Anhängen behandelt.
  • Sollte das System abstürzen, werden trotzdem alle Abläufe rechtssicher dokumentiert, um so eine Wiedereinsetzung zu ermöglichen. Darüber hinaus wird es trotzdem möglich sein, Dokumente auf dem bisher konventionellen Weg einzureichen, wenn es aus technischer Sicht unmöglich war, den elektronischen Weg zu gehen. Die Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung muss dann glaubhaft gemacht werden (vgl. z. B. § 130d S. 2 und 3 ZPO).
7. Wie wird die Sicherheit gewährleistet?

Gerade in Zeiten, in denen die Medien voll von Meldungen über Hackerangriffe und Datenausspähung sind, muss gewährleistet sein, dass das verwendete System sicher ist. Darüber hinaus muss die anwaltliche Verschwiegenheit sichergestellt werden. Dies soll durch die folgenden technischen Umsetzungen erreicht werden:

  • Sicherheit im Umgang mit dem beA: Der Empfänger muss sich zum einen sicher sein, dass der Absender auch wirklich Anwalt ist. Voraussetzung für die Einrichtung eines beA ist eine anwaltliche Zulassung. Erlischt die Zulassung, endet auch das Bestehen des beA (durch Abgleich mit dem Anwaltsverzeichnis). Zum anderen muss sicher sein, dass der Absender der ist, für den er sich ausgibt. Die Authentifizierung soll über zwei unabhängige Sicherungsmittel laufen:
    1. Zum einen muss zum Einloggen eine PIN eingegeben werden, die nur Sie persönlich im Kopf haben. Darüber hinaus benötigen Sie Ihre beA-Karte für den Login-Prozess.
    2. Zum anderen benötigen Sie zum Absenden von Dokumenten ein Kartenlesegerät, welches per USB an den PC angeschlossen werden kann. Die Hersteller der Kartenlesegeräte liefern hierzu eine Treiber-Software, mit der das Lesegerät nach Installation auf Ihrem PC betrieben werden kann. Das Lesegerät liest die Signaturkarte (falls Sie bisher keine besitzen, kann auch die beA-Karte mit einer Signaturfunktion ausgestattet werden). So wird eine sog. qualifizierte elektronische Signatur (qeS) erstellt. Diese war bis 2018 vorgeschrieben, seither gilt das beA als sicherer Übermittlungsweg (vgl. z. B. § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO), wenn der Berufsträger selbst den Schriftsatz versendet. Achten Sie bitte darauf, dass bei einer materiellen Erklärung das Erfordernis einer Signatur nicht entfällt. Für Signaturkarten fällt in der Regel eine jährliche Gebühr an. Die Signaturkarte kann leider nicht durch den neuen maschinenlesbaren Personalausweis ersetzt werden.
      Alternative hierzu ist ein Softwarezertifikat, das entweder auf Ihrem PC oder einem externen Medium gespeichert ist.
  • Sicherheit bei Arbeitsteilung in der Kanzlei: Innerhalb der Kanzlei können für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Kolleginnen und Kollegen unterschiedliche Berechtigungen für Ihr beA vergeben werden. Hierfür sind über 30 verschiedene vorgesehen, die u. a. nur zum Zugriff, zur Bearbeitung, aber auch zum eigenständigen Versenden von Dokumenten berechtigen. Die Berechtigungsvergabe soll auch in der Kanzleisoftware abgebildet werden. Auch Mitarbeiter können beA-Karten beantragen.
  • Sicherheit im Übermittlungsprozess:
    1. Die Server stehen ausschließlich in Deutschland.
    2. Die oben bereits erwähnte elektronische Signatur garantiert, dass der Absender auch wirklich der ist, der er vorgibt zu sein.
    3. Das zu übermittelnde Dokument wird mit einem AES-Schlüssel mit 256 Bit verschlüsselt. Während des Übermittlungsvorgangs ist das Dokument Ende-zu-Ende-verschlüsselt. Hierbei ist sogar die Betreff-Zeile bis zum ersten Öffnen verschlüsselt und nur das Aktenzeichen erkennbar.
    4. Die Empfangsberechtigung wird mit einem Hardware-Security-Modul überprüft. Erst danach erfolgt die Umschlüsselung der Nachricht.
8. Was kostet das alles?

Dadurch, dass die BRAK die Organisation für die gesamte Anwaltschaft übernommen hat, konnten die Kosten relativ gering gehalten werden. In den folgenden Jahren wird die Unterhaltung der Rechenzentren ähnlich hohe Kosten erzeugen. In der Rechtsanwaltskammer Tübingen werden die Kosten, die an die BRAK abgeführt werden müssen, über eine Erhöhung des Kammerbeitrags finanziert.

Darüber hinaus entstehen pro beA-Karte jährliche Kosten von 29,90 € zzgl. USt. Falls die beA-Karte eine Signaturfunktion hat, belaufen sich die Kosten auf 54,90 € zzgl. USt jährlich (das sog. beA-Signaturpaket).

Ein Kartenlesegerät kostet je nach Anbieter ca. 75 – 135 €.

9. Welche Vorteile bietet das beA?

Ein solch komplexes System würde nicht eingeführt werden, wenn es nicht vielseitige Vorteile böte. Im Folgenden sind nur einige hiervon aufgelistet:

  • Dadurch, dass Porto-, Druck- und Papierkosten entfallen, können die Kosten für das beA ausgeglichen werden.
  • Durch den Wegfall der Versendungszeit und die einfachere Zuordnung innerhalb der Justiz wird es zu einer Verkürzung der Bearbeitungszeiten führen. Auch innerhalb der Kanzlei wird es zu enormer Arbeitszeitersparnis kommen.
  • Die Zuordnung von Dokumenten zur Akte wird wesentlich vereinfacht.
  • Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt wird erleichtert – nicht zuletzt durch das elektronische Empfangsbekenntnis.
  • Durch die Benachrichtigung der Zustellung sowohl zu einem anderen Anwalt als auch zur Justiz, lässt sich der Zugang schnell und sicher überprüfen.
Fragen bei der Anwendung

Das beA kann nicht jeden Wunsch erfüllen. Allerdings gibt es für manche Probleme Lösungsmöglichkeiten, die auf den ersten Blick nicht ersichtlich sind.

10. Wie gelange ich in mein beA?

Für das beA wird ein sog. Client erstellt, über den man Zugriff auf sein persönliches Postfach hat. Dieser Client ist über eine Website erreichbar. Das heißt eine Anmeldung wird von jedem PC aus möglich sein, auf dem die Client Security installiert ist. Alternativ gibt es eine Schnittstelle für Anwaltssoftware, sodass das beA in die bestehende Anwaltssoftware Ihrer Kanzlei integriert werden kann.

11. Gibt es eine Volltextsuche?

Zur Gewährleistung der Datensicherheit wird auf Grund der oben erwähnten Verschlüsselung der Nachrichten eine Volltextsuche im beA nicht möglich sein. Jedoch kann dies nach Öffnen der Nachrichten mit der eigenen Kanzleisoftware nachgeholt werden.

12. Woher weiß ich, dass ich Post in meinem beA habe?

Es gibt eine Benachrichtigungsfunktion über neue Nachrichten im Posteingang des beA per E-Mail. Der Inhalt wird hier selbstverständlich nicht wiedergegeben. Hierfür wird nicht die E-Mail-Adresse verwendet, die bei der Kartenbestellung angegeben wird. Diese muss bei Erstregistrierung des beA eingegeben werden.

13. Gibt es ein Kanzleieingangspostfach?

Nein. Ein „Kanzleieingangspostfach“ ist nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber wollte die Erreichbarkeit und Zuordnung des Postfachs zu einer individuellen Rechtsanwältin bzw. einem individuellen Rechtsanwalt gewährleisten.

Aber: Ein solches Postfach lässt sich durch die Erteilung der oben erwähnten Berechtigungen an mehreren Postfächern an eine Person erreichen. Dadurch kann ein „virtuelles Kanzleieingangspostfach“ errichtet werden.

Markierungen als „gelesen“ oder „ungelesen“ gelten für jeden Nutzer des Postfachs individuell.

Eine Ausnahme ist für die Berufsausübungsgesellschaften vorgesehen: Gemäß § 31b BRAO richtet die BRAK für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein beA empfangsbereit ein. Mehr zum beA für die Berufsausübungsgesellschaften finden Sie hier.

14. Benötigt jeder Mitarbeiter meiner Kanzlei eine Mitarbeiter-Karte?

Nein. Für diejenigen Mitarbeiter, denen Sie für Ihr Postfach Berechtigungen erteilt haben, ist eine Mitarbeiter-Karte erforderlich. Die Entscheidung, ob jeder Mitarbeiter in der Kanzlei mit dem beA arbeiten soll, bleibt Ihnen überlassen.

Näheres entnehmen Sie der Rubrik Kartenbestellung.

15. Was muss ich als Abwickler beachten?

Abwickler sehen wegen des Einhaltens der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nur eine Übersicht der Nachrichten, die sich im Postfach des Kollegen oder der Kollegin, deren Kanzlei abgewickelt wird, befinden, können jedoch auf deren Inhalte nicht zugreifen. Mit dieser Information müssen sie sich an die entsprechenden Absender der im Postfach befindlichen Nachrichten wenden.

16. Gibt es eine Abwesenheitsbenachrichtigung für den Absender?

Eine Abwesenheitsbenachrichtigung ist weder bei Bestellung eines Abwicklers noch bei Löschung des Postfachs vorgesehen. Ein gelöschtes Postfach ist nicht mehr adressierbar.

17. Werden meine Nachrichten irgendwann gelöscht?

Das beA ist kein Archivierungssystem, weshalb grundsätzlich die Nachrichten, die älter als 90 Tage sind, automatisch in den Papierkorb verschoben und 30 Tage später endgültig gelöscht werden. Anders könnte die umgesetzte Datenmenge nicht bewältigt werden, da die Server überlastet würden. Der Nutzer soll jedoch vor Löschen der Post benachrichtigt werden. Diese Nachricht wird auch an die Email-Adresse erfolgen, über die man über Posteingang benachrichtigt wird.

18. Welche Daten werden erhoben?

Der Datenschutz wird auch beim beA hoch gehängt. Jedoch ist es technisch notwendig, zur Fehlerbehebung und bezüglich des Löschens alter Nachrichten bestimmte Daten zu erheben. 

19. Was passiert, wenn ich die Post in meinem beA nicht abrufe?

Da Sie die Möglichkeit haben, vom Inhalt Ihres beA Kenntnis zu nehmen, machen Sie sich ggf. haftbar.

Die RAK Tübingen empfiehlt Ihren Mitgliedern daher:

Besuchen Sie regelmäßig Ihr beA oder zumindest die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse, die bei Posteingang benachrichtigt wird.

20. Gibt es Ausnahmeregelungen?

Nein. Jede Rechtsanwältin bzw. jeder Rechtsanwalt erhält ein beA (vgl. § 31a Abs. 1 BRAO). Auch Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte erhalten ein beA (vgl. § 46c Abs. 1 BRAO).

21. Wie geht es weiter?

Sollten Sie weitere Fragen rund um das beA haben, besuchen Sie gerne die entsprechende Rubrik „Fragen & Antworten“ auf der Homepage des beA Supports.

Die aktuelle Verfügbarkeit des beA können Sie hier überprüfen.

Aktuelle Informationen zum Thema finden Sie auch auf dieser Homepage in der Rubrik Aktuelle Mitteilungen.

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