Geldwäsche-Prävention
Geldwäscheaufsicht durch die Kammer
Die Rechtsanwaltskammern üben gemäß §§ 50 Nr. 3, 51 GwG die Aufsicht über die Verpflichteten aus. Sie prüfen die Einhaltung der im Geldwäschegesetz (GwG) festgelegten Pflichten – auch anlasslos – und berichten gemäß § 51 Abs. 9 GwG jährlich an das Bundesfinanzministerium über ihre Prüfungsmaßnahmen.
Da Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – anders als etwa Steuerberater – nicht automatisch Verpflichtete im Sinne des GwG sind, sondern nur dann, wenn ein Mandat einen der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG abschließend aufgeführten Tatbestände betrifft, muss zunächst festgestellt werden, wer als Verpflichtete/r gilt.
Die Rechtsanwaltskammer Tübingen führt derzeit die entsprechende Befragung für den Prüfzeitraum 2024 durch. Hierfür werden 10 % der Mitglieder per Zufallsziehung ausgewählt und über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) benachrichtigt.
Diese bundesweit abgestimmte Erhebung erfolgt im Benehmen mit dem Bundesfinanzministerium. Aus den Mitgliedern, die im Rahmen der Befragung angeben, im Prüfzeitraum Verpflichtete nach dem GwG gewesen zu sein, werden anschließend risikobasiert weitere Prüfungen durchgeführt. Auch die Angaben von Mitgliedern, die erklären, nicht Verpflichtete gewesen zu sein, werden stichprobenartig überprüft.
Den aktuellen Fragebogen finden Sie hier.
Wer ist Verpflichteter?
Ob eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt Verpflichtete/r im Sinne des GwG ist, muss bei jeder Mandatstätigkeit geprüft werden. Eine Verpflichtung besteht, wenn sogenannte Kataloggeschäfte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG geplant, durchgeführt oder daran mitgewirkt wird. Dazu gehören insbesondere:
- der Kauf/Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
- die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
- die Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
- die Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
- die Gründung, der Betrieb oder die Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen.
Dies gilt auch für Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte.
Sobald der Anwendungsbereich des GwG eröffnet ist, sind – abhängig vom Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung – die allgemeinen (§§ 10 ff. GwG), vereinfachten (§ 14 GwG) oder verstärkten (§ 15 GwG) Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
Pflichten nach dem GwG
Risikoanalyse
Verpflichtete müssen gemäß § 5 GwG eine Risikoanalyse durchführen. Diese hat die in der Anlage zu § 5 genannten Faktoren zu berücksichtigen, muss dokumentiert, regelmäßig überprüft und fortgeschrieben werden.
Gegebenenfalls sind interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG zu implementieren, z. B.:
- Identitätsprüfung,
- Aufklärung über Art und Zweck der Geschäftsbeziehung,
- Dokumentation aller Maßnahmen.
Die Ausführung bestimmter Pflichten kann nach § 17 GwG auf Dritte übertragen werden.
Zudem ist das Transparenzregister bei der Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter heranzuziehen (§ 20 GwG). Für Kanzleien oder Partnerschaften können sich daraus eigene Meldepflichten ergeben.
Muster Risikoanalyse Kanzlei gem. § 5 GwG im offenen Word-Format
Muster individuelle Risikoanalyse Verpflichtete/r gem. § 5 GwG im offenen Word-Format
Registrierungspflicht bei der Fiu
Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG müssen sich alle Verpflichteten unabhängig von einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Dies gilt für alle Berufsträger – auch angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Jede/r Partner/in und jede/r Angestellte muss sich separat im Meldeportal goAML Web registrieren. Eine Registrierung der Kanzlei allein genügt nicht. Bereits registrierte Institutionen und deren Berufsträger bleiben vorerst im Bestand.
Bei mehreren Qualifikationen (z. B. Rechtsanwältin und Steuerberaterin) ist die Registrierung nur unter der vorherrschenden Berufsqualifikation möglich.
Die Registrierungspflicht besteht seit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch seit dem 1. Januar 2024. Eine frühzeitige Registrierung wird dringend empfohlen.
Zur Registrierung klicken Sie bitte hier.
Weitere Hinweise finden Sie hier.
Verdachtsmeldungen
Ergeben sich im Rahmen der Risikoanalyse oder während der Mandatsbearbeitung Hinweise auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ist gemäß § 43 Abs. 1 GwG unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die FIU zu erstatten.
Ausnahmen gelten nach § 43 Abs. 2 GwG, wenn durch die Meldung eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB) drohen würde. Bei sicherer Kenntnis einer entsprechenden Straftat besteht jedoch weiterhin die Meldepflicht.
Die Meldung muss elektronisch über das Meldeportal goAML erfolgen.
Mandanten dürfen über eine Verdachtsmeldung nicht informiert werden (§ 47 Abs. 1 GwG).
Nach Abgabe der Meldung dürfen Transaktionen nur eingeschränkt durchgeführt werden (§ 46 GwG).
Verpflichtete müssen zudem anonyme Hinweisgeberstellen einrichten, über die Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften gemeldet werden können (§ 6 Abs. 5 GwG).
Geldwäschebeauftragter
Die Rechtsanwaltskammer Tübingen macht von ihren Befugnissen nach § 6 Abs. 9 und § 7 Abs. 3 GwG keinen Gebrauch. Ein Geldwäschebeauftragter muss daher nicht benannt werden.
Auslegungs- und Anwendungshinweise
Die Rechtsanwaltskammern haben Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG erarbeitet, die jährlich aktualisiert werden. Diese dienen insbesondere dazu, das Bewusstsein für Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schärfen.
Formulare und Downloads
Dokumentationsbogen A Mandatsannahme
Dokumentationsbogen B.1 anwesende n. Person
Dokumentationsbogen B.2 abwesende n. Person
Dokumentationsbogen C jur. Person
Dokumentationsbogen D Risikobewertungsbogen
Anonyme Meldung von Verstößen gegen das GwG
Bei der Rechtsanwaltskammer Tübingen können Verstöße gegen das Geldwäschegesetz und die geldwäscherechtlichen Vorschriften auch anonym gemeldet werden. Entsprechende Meldungen reichen Sie bitte postalisch oder über das spezielle Kontaktformular ein:
Nationale Risikoanalyse
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 21.10.2019 die Nationale Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht. Diese finden Sie hier.
FATF Länderbericht Deutschland
Die Financial Action Task Force (FATF) hat am 25.08.2022 ihren Länderbericht über die Geldwäscheprävention in Deutschland veröffentlicht. Mehr dazu finden Sie hier.
Kontakt
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