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Anzeige zum neuen Commercial Court des Ministerium der Justiz und für Migration

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25.11.2025

Premiere: Erster „Tag der Kanzleiheld:innen“​

Am 12. November 2025 wurde erstmals bundesweit der „Tag der Kanzleiheld:innen – Recht. Schlau. Genau.“ gefeiert. Mit diesem neuen Aktionstag wurde die wichtige Arbeit der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten gewürdigt. Der Termin soll künftig jedes Jahr am zweiten Mittwoch im November wiederholt werden.

Die Initiative ging von BRAK, DAV, Bundesnotarkammer, dem Forum Deutscher Rechts- und Notarfachwirte sowie dem RENO Bundesverband aus. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig übernahm die Schirmherrschaft und richtete ein Video-Grußwort an die Berufsgruppe, in dem sie deren Bedeutung besonders hervorhob.

Passend zum Start ging auch die Website kanzleiheldinnen.de online – mit Infos, Ideen und Materialien zur Mitgestaltung. Bundesweit beteiligen sich Kanzleien und Bildungseinrichtungen mit Aktionen wie Frühstückstreffen, Danksagungen und Social-Media-Posts.

Weiterführende Links:

Nachrichten aus Berlin 23/2025 v. 12.11.2025 (Premiere: Erster Tag der Kanzleiheld:innen mit Grußwort der Justizministerin)

Nachrichten aus Berlin 22/2025 v. 30.10.2025 (12. November: Erster Tag der Kanzleiheld:innen)

Nachrichten aus Berlin 21/2025 v. 15.10.2025 (Startschuss für den Tag der Kanzleiheld:innen)

23.10.2025

Weihnachtsspendenaktion 2025 der Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte ​

Die Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte ruft auch 2025 zu ihrer jährlichen Weihnachtsspendenaktion auf, um Rechtsanwält/innen und deren Familien in schwierigen Lebenssituationen zu unterstützen. ​ Im vergangenen Jahr wurden 200.033 Euro gesammelt, die es ermöglichten, bedürftige Erwachsene und Kinder mit jeweils 700 Euro zu unterstützen. ​

Die Hülfskasse setzt sich bundesweit für Kolleg/innen ein, die von Altersarmut, steigenden Gesundheitskosten oder anderen finanziellen Notsituationen betroffen sind. ​Der Verein bittet um Hinweise auf solche Fälle oder um direkte Kontaktaufnahme durch Betroffene. ​

Mehr Informationen finden Sie hier.

Spendenmöglichkeiten:

Online: huelfskasse.de/spenden

Bank: IBAN: DE22 3702 0500 0020 1442 11, BIC: BFSWDE33XXX

​Kontakt:

Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte ​

Frau Pia Alatalo

Steintwietenhof 2, 20459 Hamburg ​

Telefon: (040) 36 50 79

E-Mail: info@huelfskasse.de ​

Web: www.huelfskasse.de

​Facebook: facebook.com/huelfskasse

17.10.2025

Geldwäscheaufsicht: Aktuelle Mitgliederbefragung

Die Rechtsanwaltskammer Tübingen übt gemäß §§ 50 Nr. 3, 51 GwG die Aufsicht über die nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichteten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus. Sie hat die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen – auch anlasslos – zu überprüfen.

Da Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht automatisch als „Verpflichtete“ im Sinne des GwG gelten, sondern nur dann, wenn ein Mandat einen der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG genannten Tatbestände erfüllt, muss zunächst festgestellt werden, wer tatsächlich unter die Verpflichtung fällt.

Aktuell führt die Rechtsanwaltskammer Tübingen hierzu die Befragung für den Prüfzeitraum 2024 durch. Die Erhebung erfolgt bei 10 % der Mitglieder, die per Zufallsverfahren ausgewählt und über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) benachrichtigt werden.

Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind gemäß § 52 Abs. 6 GwG verpflichtet, die angeforderten Auskünfte zu erteilen – auch dann, wenn sie selbst keine „Verpflichteten“ im Sinne des GwG sind.

Nach Abschluss und Auswertung der Befragung wird die Rechtsanwaltskammer Tübingen mit den Prüfungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem GwG beginnen.

Weitere Informationen zum Thema „Geldwäsche“ sowie den Fragebogen finden Sie hier.

17.12.2024

Achtung! bea-Kommunikation mit Finanzämtern unzulässig!!!


Am 05.12.2024 wurde das Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024 verkündet.

Es enthält unter anderem die von der Anwaltschaft massiv kritisierte Ergänzung des § 87a Abs. 1 AO um folgenden Satz 2:

„Die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach ist nicht zulässig, soweit für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet; dies gilt nicht für Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie in den Fällen, in denen die Übermittlung an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach gesetzlich vorgeschrieben ist.“

Mit dem Verfahren ELSTER steht für die Übermittlung elektronischer Dokumente ein Verfahren zur Verfügung, das den Anforderungen des § 87a Abs. 1 Satz 2 AO n.F. entspricht. Die Neuregelung führt daher dazu, dass der Kommunikationsweg über die EGVP-Infrastruktur, also vom beA der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts in das beBPo des Finanzamts, keine formwirksame Einreichung darstellt.

Die BRAK hatte über alle zur Verfügung stehenden Kanäle versucht, die Ergänzung des § 87a Abs. 1 AO zu verhindern, was – wie berichtet – leider nicht gelungen ist. Wir möchten Sie daher zur Vermeidung von Haftungsfällen auf die Neuregelung aufmerksam machen. Die beA-Startseite enthält in der Kopfzeile ebenfalls einen Hinweis auf § 87a Abs. 1 Satz 2 AO n.F..

03.09.2024

Weitere Digitalisierung der Justiz

Wie künftig Medienbrüche vermieden werden sollen und was sich sonst im elektronischen Rechtsverkehr ändert

Beitrag der Rechtsanwältinnen Julia von Seltmann und Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin

Den Artikel hierzu finden Sie unter dem folgenden Link:

Weitere Digitalisierung der Justiz – Artikel

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