Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Erhebung der Verjährungseinrede nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Verwaltung keine Fehler anzulasten sind (Az. L 14 U 117/22).
Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Erhebung der Verjährungseinrede nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Verwaltung keine Fehler anzulasten sind (Az. L 14 U 117/22).