Kündigt ein Rechtsanwalt an, die Berufungsbegründungsfrist müsse verlängert werden, kann dies auch bei entsprechender Auslegung noch nicht als Antrag gewertet werden. So entschied der BGH (Az. III ZB 46/22). Darauf weist die BRAK hin.
Kündigt ein Rechtsanwalt an, die Berufungsbegründungsfrist müsse verlängert werden, kann dies auch bei entsprechender Auslegung noch nicht als Antrag gewertet werden. So entschied der BGH (Az. III ZB 46/22). Darauf weist die BRAK hin.