§ 25 UStG ist bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar. Diese Nichtbeanstandungsregel gilt nun bis zum 31.12.2023 (Az. III C 2 – S-7419 / 19 / 10002 :004).
§ 25 UStG ist bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar. Diese Nichtbeanstandungsregel gilt nun bis zum 31.12.2023 (Az. III C 2 – S-7419 / 19 / 10002 :004).